Schwellenwerte nach der Richtlinie 2004/18/EG

KAPITEL II

Abschnitt 1

Artikel 7

Schwellenwerte für öffentliche Aufträge
(verkürzte Wiedergabe)

Diese Richtlinie gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Wert netto ohne Mehrwertsteuer (MwSt) die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

a) 162000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang IV genannten zentralen Regierungsbehörden als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden

b) 249000 EUR

- bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von anderen als den in Anhang IV genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden;

- bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von den in Anhang IV genannten öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, sofern es sich um Aufträge über Waren handelt, die nicht in Anhang V aufgeführt sind;

c) 6242000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen.




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