Schwellenwerte nach der Richtlinie 2004/18/EG
KAPITEL II
Abschnitt 1
Artikel 7
Schwellenwerte für öffentliche Aufträge
(verkürzte Wiedergabe)
Diese Richtlinie gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Wert netto ohne Mehrwertsteuer (MwSt) die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:
a) 162000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang IV genannten zentralen Regierungsbehörden als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden
b) 249000 EUR
- bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von anderen als den in Anhang IV genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden;
- bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von den in Anhang IV genannten öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, sofern es sich um Aufträge über Waren handelt, die nicht in Anhang V aufgeführt sind;
c) 6242000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen.
Schwellenwerte nach der Richtlinie 2004/18/EG