Schwellenwerte nach § 2 Vergabeverordnung (VgV)
Der Schwellenwert beträgt:
(verkürzte Wiedergabe)
1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich: 422.000 Euro,
2. für Liefer- und Dienstleistungen der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtigen 137.000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang V der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführt sind 3. für andere Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 211.000 EUR
4. für Bauaufträge: 5.278.000 EUR;
5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert,
6. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt,
7. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4: 1 Million EUR oder bei Losen unterhalb von 1 Million EUR deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und
8. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2 oder 3: 80.000 EUR oder bei Losen unterhalb von 80.000 EUR deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose; dies gilt nicht im Sektorenbereich.
Schwellenwerte nach § 2 Vergabeverordnung (VgV)