Schwellenwerte nach § 2 Vergabeverordnung (VgV)

§ 2 Vergabeverordnung - Schwellenwerte -

Der Schwellenwert beträgt:
(verkürzte Wiedergabe)

1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich: 422.000 Euro,

2. für Liefer- und Dienstleistungen der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtigen 137.000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang V der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführt sind                                                                                                                                                                                                                                                  3. für  andere Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 211.000 EUR

4. für Bauaufträge: 5.278.000 EUR;

5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert,

6. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt,

7. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4: 1 Million EUR oder bei Losen unterhalb von 1 Million EUR  deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und

8. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2 oder 3: 80.000 EUR  oder bei Losen unterhalb von 80.000 EUR  deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose; dies gilt nicht im Sektorenbereich.




Folgende Artikel könnten Sie auch interessieren


Schwellenwerte nach § 2 Vergabeverordnung (VgV)


Keine Kommentare bis jetzt.


 Einen Kommentar schreiben 
Sie können folgende Tags verwenden: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>

* Pflichtfelder



Rechtsanwalt für Vergaberecht - © 2007 Rechtsanwälte Ruland Saarbrücken - Sitemap -

Online Marketing by IMA