Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Verfahrensrüge – binnen maximal 5 Tagen!

 

Mängel des Vergabeverfahrens müssen Sie nach der Rechtsprechung längstens binnen 5 Tagen rügen.

Die Rüge verlangen binnen:

3 Tagen   Oberlandesgericht Koblenz

5 Tagen   Oberlandesgericht Naumburg

1 Woche  Oberlandesgericht Dresden

Auch das Saarländische Oberlandesgericht hat eine am 5.ten Tag nach dem Datum des Informationsschreiben des Auftraggebers datierende Verfahrensrüge als in jedem Falle rechtzeitig beurteilt (Saarl. OLG, Beschluß v. 30.07.2007 – 1 Verg 3/07 -). Wenn Sie den Verfahrensmängel nicht rechtzeitig gerügt haben, ist Ihr Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer schon aus diesem Grunde unzulässig. Sie sind mit Ihrer Rüge des Verfahrens endgültig ausgeschlossen. Wenn Sie also einen Verfahrensmangel erkennen oder Nachricht erhalten haben, daß Ihr Angebot nicht berücksichtigt werden soll, müssen Sie sofort tätig werden; es zählt jeder Tag. Die Rüge kann natürlich auch (vorab) per Fax erfolgen; aus Nachweisgründen besser Einschreiben/Rückschein oder, wenn dazu keine Zeit mehr ist, durch Boten gegen Empfangsbekenntnis. Unter allen Umständen sollte die Verfahrensrüge spätestens am 5.ten Tag ab Kenntnis des Verfahrensmangel beim Auftraggeber eingegangen sein. Jedenfalls in der Zuständigkeit des Saarl. Oberlandesgerichts sind Sie damit im sicheren Bereich.

 

 




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