Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Verfahrensrüge wegen falscher Vergabeart

Wenn Sie der Meinung sind, daß der öffentliche Auftraggeber für eine Ausschreibung eine falsche Vergabeart (z. B. nicht offenes anstatt offenem Verfahren – § 101 (1) GWB) gewählt habe, müssen Sie dies zunächst gegenüber dem Auftraggeber rügen, ansonsten wäre eine Verfahrensrüge bei der Vergabekammer unzulässig (§ 107 (3) GWB) (Vergabekammer Saarland, Beschl. v. 19.01.2007 – 3 Vk 05/2006 -; Saarl. Oberlandesgericht, Beschl. v. 25.07.2007 – 1 Verg 1 /07 – )

Problematisch dabei ist, daß Sie einen in dem Vergabefehler begründeten Schaden darlegen müssen; ein solcher ist zwar schon dann gegeben, wenn sich Ihre Zuschlagschancen durch den Fehler verringern können, aber eben das vor der Submission nachzuweisen ist schwierig – es kann ja durchaus sein, daß Sie den Zuschlag erhalten. Sie könnten also lediglich geltend machen, daß Ihre – wie auch die Position jedes anderen Bieters – dadurch benachteiligt sei, daß auf Grund des Verfahrensfehlers mit einer Verfahrensrüge aus dem Kreise der Bieter und einer Verzögerung des Verfahrens oder einer Aufhebung der Ausschreibung zu rechnen sei. Eine in dieser Weise begründete Rüge sollten Sie aber auf jeden Fall beim Auftraggeber vorbringen, weil ansonsten eine Verfahrensrüge bei der Vergabekammer als unzulässig zurückgewiesen würde.




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