Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - “in house”-Geschäft

Sind bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach seiner Satzung privatwirtschaftliche Vereinigungen beteiligt, ist damit ausgeschlossen, daß ein Öffentlicher Auftraggeber über ihn eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausüben kann. Ein vergabefreies In-house-Geschäft ist damit ausgeschlossen.

Der Abschluß von Versicherungsverträgen eines Öffentlichen Auftraggebers mit einem solchen Versicherer bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte steht unter dem Regime der kartellrechtlichen Vergabevorschriften des 4. Teils des GWB (§§ 97 - 129 GWB).

Der beabsichtigte Abschluß solcher Verträge ohne vorherige Durchführung eines  Vergabeverfahrens begründet einen Anspruch des Mitbewerbers nicht nur gegen den Öffentlichen Auftraggeber, sondern auch gegen den Auftragnehmer auf Unterlassung des Vertragsabschlusses (GWB §§ 97, 101 Abs. 1, 5; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1).

OLG Köln, Urteil vom 15.07.2005 - 6 U 17/05




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