Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Zwingender Ausschluß von Angeboten

Angebote, die die Verdingungsunterlagen ändern, sind unzulässig und müssen zwingend von der Wertung ausgeschlossen werden. Es kommt nicht darauf an, ob im konkreten Fall eine Benachteiligung anderer Wettbewerber zu befürchten gewesen wäre oder ob auch mit der Änderung des Angebotes der Bestellerwille Berücksichtigung gerfunden hätte. § 25 Nr. 1 lit. b VOB/A in Verbindung mit § 21 Nr. 1 (2) VOB/A ist zwingendes Recht. Der Bundesgerichtshof läßt dem Auftraggeber keinerlei Ermessensspielraum. Nur in den Leistungspositionen identische, ohne weiteres vergleichbare Angebote sichern einen echten, fairen Wettbewerb. Deshalb muß die Vergabestelle ein Angebot, das Änderungen an den Vergabeunterlagen beinhaltet, zwingend von der Wertung ausschließen. Im entschiedenen Fall hatte der Bieter nicht wie gefordert, ein Standgerüst, sondern lediglich als Alternativangebot eine fahrbare Arbeitsbühne angeboten.

BGH, Urt. v. 08.09.1998 – X ZR 85/97 – Neue Juristische Wochenschrift 1998, 3634, 3635).




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