Einbau von Kaltwasserzählern

1. Die Kosten der Wasserversorgung der
Sondereigentumseinheiten einschließlich der Kosten der
Abwasserentsorgung zählen nicht zu den in § 16 II WEG geregelten Lasten
und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums

2. Der Einbau von Kaltwasserzählern auf Grund eines Beschlusses
der Eigentümerversammlung oder einer Vereinbarung der Eigentümer ist
eine Verwaltungsmaßnahme und nicht eine bauliche Veränderung.

3. Mangels entgegenstehender Vereinbarung entscheiden die
Wohnungseigentümer über die Kosten der Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung durch Mehrheitsbeschluß.

4. Die Änderung eines durch Vereinbarung oder Eigentümerbeschluß
geregelten Verteilungsschlüssels zugunsten einer verbrauchsabhängigen
Abrechnung kann ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft nur dann
verlangen, wenn ein Festhalten an der bisherigen Regelung grob unbillig
und mit Treu undGlauben nicht zu vereinbaren wäre.

BGH, Beschl. v. 25.09.2003 - V ZB 21/03 (KG) NJW 2003, 3476;

Rechtsanwältin Brigitte Ruland




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