Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Muß Wohnungseigentümer trotzdem Kabelgebühren zahlen

Besteht eine Pflicht des Wohnungseigentümers, der Breitbandkabelanschluss nicht benutzt, trotzdem Kabelgebühren zu zahlen.

Dies muß er dann, wenn die Kabelgebühren Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und nicht des Sondereigentums sind.

Bei den Kabelgebühren handelt es sich um Bewirtschaftungskosten des gemeinschaftlichen Eigentums, infolgedessen sind sie auch von allen Eigentümern zu tragen, unabhängig von der Tatsache, welcher Eigentümer den Breitbandkabelanschluß nutzt oder nicht ; Amtsgericht Hanover, Beschluss vom 08.06. 2005, Az.: 71 II 106/05




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