Trittschallschutz - bei Sanierung Bodenbelag
Ein Wohnungseigentümer ändert mehrere Jahre nach seinem Einzug den Bodenbelag in seiner Wohnung; er nimmt damit eine Veränderung vor, die in sein Sondereigentum fällt.
Verlegt er einen neuen Bodenbelag, dann muß er die Trittschallschutzvorschriften einhalten, die zum Zeitpunkt der Neuverlegung gelten.
Ist der ursprünglich verlegte Bodenbelag noch ordnungsgemäß, sind aber die Dämmwerte im Laufe der Zeit gesunken, dann kann der Eigentümer nicht verpflichtet werden, seinen Bodenbelag auszutauschen; er muß sein Eigentum (Sondereigentum) nur sachgemäß instandsetzen und instandhalten.
Er kann dann nicht verpflichtet werden, den Bodenbelag früher auszutauschen
(vgl. dazu: OLG München, Beschluß vom 09.01.2008, in ZMR 2008, 317 ff. (318)).
Trittschallschutz - bei Sanierung Bodenbelag