Trittschallschutz - bei Sanierung Bodenbelag

Ein Woh­nungs­ei­gen­tü­mer än­dert meh­rere Jah­re nach sei­nem Ein­zug den Bo­den­be­lag in sei­ner Woh­nung; er nimmt da­mit ei­ne Ver­än­de­rung vor, die in sein Son­der­ei­gen­tum fällt.

Ver­legt er ei­nen neu­en Bo­den­be­lag, dann muß er die Tritt­schall­schutz­vor­schrif­ten ein­hal­ten, die zum Zeit­punkt der Neu­ver­le­gung gel­ten.

Ist der ur­sprüng­lich ver­leg­te Bo­den­be­lag noch ord­nungs­ge­mäß, sind aber die Dämm­wer­te im Lau­fe der Zeit ge­sun­ken, dann kann der Ei­gen­tü­mer nicht ver­pflich­tet wer­den, sei­nen Bo­den­be­lag aus­zu­tau­schen; er muß sein Ei­gen­tum (Son­der­ei­gen­tum) nur sach­ge­mäß in­stand­set­zen und in­stand­hal­ten.

Er kann dann nicht ver­pflich­tet wer­den, den Bo­den­be­lag frü­her aus­zu­tau­schen

(vgl. da­zu: OLG Mün­chen, Be­schluß vom 09.01.2008, in ZMR 2008, 317 ff. (318)).




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