Nicht nur den Auftrag, auch den Umfang des Ihnen erteilten Auftrages müssen Sie beweisen. Es gibt keinen Beweis des ersten Anscheins, daß ein dem Architekten erteilter Auftrag die Vollarchitektur umfasst. Dafür gibt es auch keine gesetzliche Vermutung. Dazu der Bundesgerichtshof:
“Es ist keineswegs typisch, daß der Bauherr dem Architekten sämtliche…Leistungen überträgt. Entscheidend gegen die Grundsätze des Anscheinsbeweises spricht weiter, daß es um die Feststellung eines individuellen Willensentschlusses geht, der gemeinhin nicht aus typischen Geschehensabläufen, sondern nur aus besonderen Umständen des Einzelfalles gefolgert werden kann”
(BGH, Neue Juristische Wochenschrift 1980, 122)
Sorgen Sie also so früh wie möglich für eine schriftliche Fixierung Ihrer Vereinbarungen mit dem Bauherrn, allein schon wegen der zahlreichen Regelbereiche, wo Vereinbarungen überhaupt nur schriftlich und teilweise auch nur bie Auftragserteilung möglich sind. Wenn nicht, kann Sie das bei der Abrechnung oder einer Kündigung des Vertrages teuer zu stehen kommen.
