Wasserschaden im Sondereigentum

 

Ein Wohnungseigentümer erleidet in seiner Wohnung einen Schaden, weil aus einer Wohnung eines Miteigentümers Wasser in seine Wohnung eintritt.

Er hat dann die Möglichkeit, einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend zu machen.

Die Vorschriften des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspuches (906 II 2 BGB ) sind auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander anzuwenden; so entschieden von OLG Stuttgart am 27. 10. 2005. Az: 7U 135/05 NJW 2006, 1744..




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