Zugesagte Wohnfläche im Vertrag nicht vereinbart!!

Können Sie etwas machen, wenn Ihre Wohnung kleiner ist als Ihnen vor Vertragsschluß schriftlich bestätigt worden ist, es im notariellen Kaufvertrag aber heißt es, daß der Veräußerer keine Gewähr für eine bestimmte Größe übernehme und auch keine Eigenschaften zusichere?

erfreulicherweise ja! Vereinbarte Wohnfläche ist Beschaffenheitsmerkmal. Fehlt ein Beschaffenheitsmerkmal, ist die Wohnung mangelhaft. Hier war die Wohnfläche vereinbart, auch wenn im Vertrag eine Gewähr dafür ausdrücklich abgelehnt worden ist.
Der Veräußerer hatte Ihnen die Wohnfläche schriftlich bestätigt. Er wußte, daß Sie sich auf Grund dieser Bestätigung Ihre Vorstellung von der Wohnfläche der Wohnung gebildet hatten. Er wußte daher, daß Sie den Willen hatten, eine Wohnung mit dieser Wohnfläche zu erwerben. In Kenntnis dieses Willens hat er den Vertrag mit Ihnen geschlossen. Die bestätigte Wohnfläche ist damit Vertragsinhalt und Beschaffenheitsmerkmal der gekauften Wohnung geworden (BGH, Urt. v. 08.01.2004, VII ZR 181/02).




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