Ab 01.01.2007 ist das Bundeselterngeld-und das Bundeselternzeitgesetz ( BEEG) in Kraft getreten.
Es ersetzt das Bundeserziehungsgeldgesetz. Gemäß § 1 Abs.1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld:
- wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
- wer mit seinem Kind in einem Haushalt lebt
- wer dieses Kind selbst betreut oder erzieht
- wer keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Gemäß § 1 Abs. 6 BEEG ist eine Person, deren wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, zum Bezug des Elterngeldes berechtigt.
Höhe des Elterngeldes:
Gemäß § 2 Abs.1 S.1 BEEG beträgt das Elterngeld 67% des in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes erzielten durschnittlichen Monatseinkommens.
Derjenige, der Elterngeld beansprucht, darf kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen.
Der Höchstbetrag des Elterngeldes jedoch monatlich 1800 €.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus Kapital sowie sonstige Einkünfte gemäß § 22 ESTG ( Einkommenssteuergesetzt) sind keine Einkommen im Sinne des BEEG.
Beträge des Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes im Durschnitt weniger als 1000 €, dann erhöht sich der Prozentsatz von 67 % für je 2€, die das Einkommen geringer als 1000€ war, um 0,1 Prozentpunkte.
Gemäß § 3 Abs.1 BEEG wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet. Sozialleistungen, deren Zahlungen von anderen Einkommen abhängig ist, bleiben bis zu 300 € im Monat unberücksichtigt § 10 Abs. 1 BEEG.
Elterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes bezogen werden.
Die Obergrenze für einen Elternteil liegt bei 12 Monaten.
Folge:
Beiden Eltern steht das Elterngeld für 14 Monate nur zu, wenn sie sich in der Betreuung des Kindes abwechseln.
Elterngeld ist schriftlich zu beantragen; für Streitigkeiten sind die Sozialgerichte zuständig.