Wenn Sie beabsichtigen, Ihren Wohnsitz ins EU-Ausland, beispielsweise in das benachbarte Frankreich zu verlegen, beachten Sie, daß Sie das Ihren Anspruch auf Kindergeld kostet. Die Bundesrepublik beschränkt die Kindergeldberechtigung auf Personen mit Wohnsitz im Inland. Das vestößt nicht gegen Europa-Recht. Wenn Sie also Wohnsitz beispielsweise in Frankreich, Luxemburg oder Belgien nehmen, verlieren Sie in der Regel Ihren Anspruch auf Kindergeld. (Bundesfinanzhof, Beschluß vom 14.1.2008 – III B 17/08). Wenn Sie wissen wollen, was zu tun ist, lassen Sie sich verbinden mit Frau Rechtsanwältin Brigitte Ruland.
Kindergeld – bei Umzug nach Frankreich?
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